Kurzfristige Beschäftigung berechnen — § 8 SGB IV
Zeitraum und Fallgruppe angeben — der Rechner prüft die Zeitgrenze (3 Monate oder 70 Arbeitstage), die Berufsmäßigkeit und ob die Beschäftigung sozialversicherungsfrei bleibt, inklusive Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40a EStG.
Angaben zur Beschäftigung
Zeitraum, Branche und Fallgruppe angeben — das Ergebnis wird automatisch berechnet.
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Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB IV (kurzfristige Beschäftigung) — Zeitgrenze 3 Monate oder 70 Arbeitstage je Kalenderjahr, beide Alternativen gleichrangig (BSG, Urteil v. 24.11.2020, B 12 KR 34/19 R). Lohnsteuer- Pauschalierung nach § 40a EStG unabhängig davon zu prüfen. Die gesetzliche Unfallversicherung bleibt in jedem Fall pflichtig.
Über dieses Werkzeug
Prüft, ob eine Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV als kurzfristig gilt und damit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei bleibt — inklusive der Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen im selben Kalenderjahr, der Berufsmäßigkeits-Ausnahme und der unabhängigen Prüfung der Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40a EStG. Alle Berechnungen laufen ausschließlich in Ihrem Browser.
Was dieser Rechner nicht abbildet
5 Punkte zur Genauigkeit dieser Berechnung
- Die Berufsmäßigkeits-Einzelfallprüfung bleibt eine Tatsachenwürdigung — dieser Rechner approximiert sie nur anhand grober Fallgruppen, keine rechtssichere Einzelfallentscheidung.
- Die Zusammenrechnung mit im Ausland verbrachten Beschäftigungszeiten desselben Kalenderjahres wird nicht berücksichtigt.
- Für die Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen wird die Monatsgrenze über Kalendertage angenähert (kein exakter Kalendermonat-Bezug wie bei der einzelnen aktuellen Beschäftigung) — bei Grenzfällen bitte gegenprüfen.
- Meldepflichten des Arbeitgebers (§ 28a SGB IV, DEÜV-Meldungen, jährliche UV-Jahresmeldung) sind nicht Teil dieser Berechnung — nur die materielle Einordnung.
- Die Geringfügigkeitsgrenze ändert sich potenziell jährlich mit dem Mindestlohn (§ 8 Abs. 1a SGB IV) — bitte den aktuellen Mindestlohn-Wert eintragen.
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